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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Isotope Technologies Dresden GmbH (ITD)

1. Allgemeines

Diese Bedingungen gelten ausschließlich für alle – auch künftigen – Geschäfte, bei denen ITD als Verkäufer auftritt. ITD widerspricht jeglichen weiteren, abweichenden oder entgegenstehenden Bedingungen des Bestellers, soweit ITD diese nicht ausdrücklich und schriftlich anerkannt hat. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ITD gelten auch dann, wenn ITD in Kenntnis der weiteren, abweichenden oder entgegenstehenden Bedingungen des Bestellers die vertraglichen Pflichten vorbehaltlos erfüllt. Alle den Vertrag berührenden Vereinbarungen, Änderungen und Ergänzungen sind verbindlich, wenn sie von ITD schriftlich erklärt oder bestätigt sind.

2. Vertragsschluss

Alle Angebote, enthaltenen Zeichnungen und Spezifikationen sind freibleibend und unverbindlich, sofern diese nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Die Bestellung des Bestellers stellt ein verbindliches Angebot dar, welches ITD durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Erbringung der bestellten Leistungen annehmen kann. Wurde das Angebot der ITD ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet, so ist ITD vier Wochen ab Angebotsdatum an die in dem Angebot aufgeführten Preise gebunden, sofern in dem Angebot selbst keine andere Frist bestimmt ist. Haben Besteller und ITD einen gemeinsamen schriftlichen Vertrag unterzeichnet, so steht dieser Vertrag der schriftlichen Auftragsbestätigung gleich. Sollte es in einem solchen schriftlichen Vertrag in Einzelfällen keine Leistungsbeschreibung geben oder der Vertrag sonst lückenhaft sein, so gilt das Angebot der ITD. Die Wirksamkeit des Vertrages steht unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung, falls diese erforderlich ist.

3. Vertragskündigung

ITD ist berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt, von ihm oder einem anderen Gläubiger das Insolvenzverfahren (§§ 14, 15 InsO) bzw. ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt ist, ein solches Verfahren eröffnet wird oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird. ITD ist in diesem Fall berechtigt, die vereinbarte Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen und desjenigen, was aus einer Verwertung der bereits erbrachten Leistungen erzielt werden konnte, zu verlangen.

4. Liefer- und Leistungsbedingungen, Gefahrübergang

Die Lieferung erfolgt EXW Dresden-Rossendorf (INCOTERMS 2010) zzgl. Verpackungskosten. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Vertragsgegenstand das Werk verlassen hat und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder ITD noch andere Leistungen, wie zum Beispiel die Versandkosten, oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Ist eine Abnahme des Vertragsgegenstandes erforderlich, so ist diese für den Gefahrübergang maßgeblich. Die Abnahme ist zum Abnahmetermin durchzuführen, jedenfalls aber unverzüglich nach Anzeige der Abnahmebereitschaft durch die ITD. Die Abnahme darf aufgrund nicht wesentlicher Mängel nicht verweigert werden.
Verzögert sich die Abnahme oder der Versand des Vertragsgegenstandes aufgrund von Umständen, die der ITD nicht

zuzurechnen sind, so geht die Gefahr mit Anzeige der Versand- oder Abnahmebereitschaft durch die ITD auf den Besteller über.

Die von ITD in Aussicht gestellten Fristen für die Lieferung/Leistung gelten nur annähernd, es sei denn, es sind ausdrücklich feste Termine vereinbart. Auch in diesem Fall steht die Einhaltung der Lieferfrist unter dem Vorbehalt rechtzeitiger, vollständiger und richtiger Selbstbelieferung. Sobald sich Verzögerungen abzeichnen, wird ITD den Besteller hierüber informieren. Die Lieferfrist beginnt mit Wirksamwerden des Vertrages zu laufen, jedoch nicht vor Erbringung aller dem Besteller obliegenden Mitwirkungshandlungen, insbesondere nicht vor vollständiger technischer Klärung, der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben sowie erst nach Eingang der vereinbarten Anzahlung oder Zahlungssicherheiten. Die Einhaltung der Lieferfristen und Leistungsfristen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. Die Lieferfrist ist gewahrt, wenn der Vertragsgegenstand innerhalb der Frist das Werk verlassen hat oder ITD die Versandbereitschaft angezeigt hat. Sofern eine Abnahme zu erfolgen hat, ist für die Wahrung der Lieferfrist der vereinbarte Abnahmetermin oder die Mitteilung der Abnahmebereitschaft maßgeblich.
Kann ITD die vereinbarte Lieferfrist aufgrund höherer Gewalt, wegen Arbeitskämpfen oder aufgrund sonstiger Umstände, die nicht in dem von ITD beeinflussbaren Bereich liegen, gewahrt werden, so verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer des Vorliegens der vorgenannten Umstände. ITD wird den Besteller über sich abzeichnende Verzögerungen informieren.

Soweit eine Abnahme erforderlich ist, gilt die Lieferung/ Leistung als abgenommen, wenn
die Lieferung/Leistung einschließlich eventueller Installationen/ Inbetriebnahmen abgeschlossen ist,
seit der Lieferung oder Installation zehn Werktage vergangen sind,
der Besteller mit der Nutzung der Lieferung/Leistung begonnen hat,
der Besteller die Abnahme trotz Setzung einer angemessen Frist unterlassen hat.
Die Abnahme kann vom Besteller nur bei Vorliegen offensichtlicher, schwerstwiegender Mängel, die die weitere Verwendung des Vertragsgegenstandes von vornherein unmöglich machen, verweigert werden. Andere Mängel beseitigt ITD im Rahmen der Gewährleistung.

5. Preise und Zahlung

Die Preise verstehen sich ausschließlich Verladung, Verpackung und Entladung sowie sonstigen zusätzlich übernommenen Verpflichtungen. Bei den angegebenen Preisen handelt es sich um Nettopreise. Hinzu kommt noch die Umsatzsteuer in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe.
Falls nicht anders vereinbart, sind Rechnungen ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen. Erfüllungsort für die Zahlungen ist Dresden, Deutschland. Alle Bankgebühren trägt der Besteller. Bei Zahlungsverzug ist ITD berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank pro Jahr beginnend ab dem Zeitpunkt des Verzugsbeginns geltend zu machen. Maßgeblich für die Einhaltung der
Zahlungsfrist ist der Zeitpunkt des Zahlungseingangs bei der ITD. Falls vereinbarte Teilzahlungen ausbleiben, kann ITD die gesamte Restschuld sofort fällig stellen. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen des Bestellers kann nur erfolgen, wenn die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt wurde, unbestritten ist oder von ITD bestätigt wurde. Dies gilt auch für etwaige Zurückbehaltungsrechte.

Der Besteller trägt, entweder durch direkte Zahlung an die entsprechenden Behörden oder durch Erstattung an die ITD gegen Vorlage der einschlägigen Belege, alle Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben, die bei einer Lieferung des Vertragsgegenstandes in das Ausland anfallen.
ITD ist berechtigt, den vereinbarten Preis anzupassen, wenn sich der Bleipreis an der Londoner Metallbörse im Monatsmittel im Zeitpunkt der Lieferung gegenüber dem Monatsmittel im Zeitpunkt der Angebotserstellung um mehr als sieben Prozent erhöht hat. ITD darf den Preis höchstens um den Prozentsatz erhöhen, um den auch der Bleipreis gemäß der vorstehenden Berechnung gestiegen ist.

6. Gewährleistung

Für Mängel finden – vorbehaltlich Ziff. 7. – unter Ausschluss weitergehender Ansprüche des Bestellers folgende Regelungen Anwendung:

Gewährleistungsansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gemäß § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Liegt ein Mangel am Vertragsgegenstand vor, kann ITD nach eigener Wahl den Mangel durch Nachbesserung beseitigen oder eine neue mangelfreie Sache liefern. Ersetzte Teile werden Eigentum von ITD. Zur Vornahme aller ITD erforderlich erscheinenden Maßnahmen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der Besteller die dafür erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Geschieht dies nicht, haftet ITD nicht für die daraus entstehenden Folgen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine Beseitigung des Mangels zur Abwendung unverhältnismäßig großer Schäden oder zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erforderlich ist.
Im Falle der Mängelbeseitigung (gleich ob durch Nachbesserung oder Nacherfüllung) trägt ITD alle zur Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen bis zur Höhe des vereinbarten Preises, soweit sich die Aufwendungen nicht dadurch erhöhen, dass der Vertragsgegenstand an einen anderen als den Erfüllungsort verbracht worden ist.

ITD haftet nicht für eine ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung des Vertragsgegenstandes, insbesondere nicht für eine fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, für die Fälle der natürlichen Abnutzung, einer fehlerhaften oder unsachgemäßen Behandlung, für eine nicht ordnungsgemäße Wartung, die vom Besteller beabsichtigte wirtschaftliche Verwertbarkeit des Vertragsgegenstandes oder des Einsatzes ungeeigneter Betriebsmittel, sofern diese Umstände nicht von ITD zu verantworten sind.
Für den Fall, dass lediglich ein unerheblicher Mangel vorliegt, steht dem Besteller lediglich das Recht zur Minderung des

Vertragspreises zu. Im Übrigen ist das Minderungsrecht ausgeschlossen. Wird eine unsachgemäße Nachbesserung durch den Besteller oder einen Dritten vorgenommen, so haftet ITD nicht für die daraus entstehenden Folgen.

7. Haftung

ITD haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Organe, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von ITD beruhen. Soweit ITD keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Haftung von ITD auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Weiter haftet ITD nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern ITD schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat. Auch in diesem Fall aber ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Auch die Haftung für den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden ist auf EUR 1.500.000,00 begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Besteller vertraut hat und auch vertrauen durfte. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt ebenso unberührt, wie die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Gleiches gilt für die Haftung aus ausdrücklich erteilten Garantiezusagen.
Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt zwölf Monate. Die Frist beginnt mit Gefahrübergang zu laufen. Die Verjährungsfristen im Falle eines Lieferantenregresses gemäß §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.
Soweit ITD technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratungen nicht zu dem von ITD geschuldeten vertraglich vereinbarten Leistungsumgang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
Soweit in Ziff. 6 und 7 nichts Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung von ITD ausgeschlossen.

8. Geheimhaltung

Sämtliche Informationen, die den anderen Vertragspartner offengelegt wurden oder über die ein Vertragspartner Kenntnis in Verbindung mit diesem Vertrag erlangt, eingeschlossen Angebote, Zeichnungen, Vertrags-, Diskussions- und Verhandlungsergebnisse sind vertraulich zu behandeln, ungeachtet dessen, ob sie als vertraulich kenntlich gemacht sind oder nicht. Dies gilt nicht für Informationen, die allgemein bekannt oder rechtmäßig von Dritten erworben worden. Datenträger, auf denen vertrauliche Informationen hinterlegt sind, sind zusammen mit sämtlichen Kopien dieser Datenträger ITD zurückzugewähren oder zu vernichten, nachdem das Bedürfnis zur Nutzung der Information durch den Besteller nicht mehr besteht oder ITD dies verlangt. ITD ist berechtigt, die aus der Kundenbeziehung mit dem Besteller bekannt gewordenen Daten an verbundene Unternehmen weiterzugeben, soweit datenschutzrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.

9. Eigentumsvorbehalt

ITD behält sich das Eigentum am Vertragsgegenstand bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vor. Der Besteller ist verpflichtet, mit dem Vertragsgegenstand sorgfältig umzugehen und versichert den Vertragsgegenstand gegen branchenübliche Risiken. Wird der Vertragsgegenstand, der noch im Vorbehaltseigentum der ITD steht, untrennbar mit anderen Produkten verbunden oder vermischt, so erwirbt ITD Miteigentum an dem neuen Produkt im Verhältnis des Rechnungswertes des Vertragsgegenstandes zum Wert der anderen verbundenen oder vermischten Produkte. Der Besteller ist nur berechtigt, den Vertragsgegenstand, der noch im Vorbehaltseigentum der ITD steht, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuverarbeiten oder weiterzuverkaufen. Dies gilt nur, solange der Besteller nicht im Verzug ist. Der Besteller tritt der ITD für den Fall der Weiterveräußerung des Vertragsgegenstandes schon jetzt bis zur Erfüllung aller Ansprüche der ITD die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Kunden zur Sicherheit ab. Bei Zugriffen Dritter auf das Eigentum von ITD, insbesondere bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter, hat der Besteller auf das Eigentum von ITD hinzuweisen und ITD unverzüglich schriftlich über die Zugriffe zu unterrichten. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers berechtigt ITD, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Vertragsgegenstandes zu verlangen.

10. Schutzrechte und Urheberrechte

An allen dem Besteller unterlassenen Unterlagen behält sich ITD Eigentums- und Urheberrechte vor. Wenn Dritte aufgrund der Benutzung der Lieferung/Leistung durch den Besteller Ansprüche wegen der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten gegen diesen geltend machen, hat der Besteller ITD unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Für diese Fälle behält sich ITD das Recht vor, alle Abwehr- und außergerichtlichen Maßnahmen zur Rechtsverteidigung zu treffen. Der Besteller hat ITD hierbei zu unterstützen. ITD haftet nur für eine etwaige Verletzung, wenn Rechte den jeweiligen Dritten in dem Land zustehen, das als Lieferort in der Auftragsbestätigung von ITD ausdrücklich bezeichnet wird.

11. Schlussbestimmungen

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG). Gerichtsstand ist Dresden, Deutschland. Erfüllungsort ist ebenfalls Dresden, Deutschland.

Dresden, Februar 2013

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